Page 7 - Katalog OHG Auktion 1270
P. 7

2.5.  Bullen werden zur Auktion nur zugelassen, wenn sie die Bedingungen der OHG erfüllen, die unter E (Ziffer 10) dieser
            Bestimmungen abgedruckt sind.
        2.6.  Für angemeldete und im Katalog aufgeführte Tiere, die nicht zur Versteigerung aufgetrieben werden, ist von dem
            Beschicker nach Gebührenordnung  eine Gebühr pro Tier zu zahlen. Außerdem sind entstandene Attestkosten zu
            erstatten. Ein zur Auktion angemeldetes und zugelassenes Tier darf vor und während des Versteigerungstages nicht
            freihändig verkauft werden. Ausnahmen nur mit Genehmigung der Versteigerungsleitung unter Auktionsbedingungen.
            Wird gegen diese Bestimmung verstoßen, sind vom Verkäufer als Gebühr 10% vom Wert des Tieres, mindestens
            jedoch 100€, an die OHG zu entrichten. Der Wert des Tieres wird durch die Versteigerungsleitung festgesetzt. Ein
            Mitglied kann auch durch Beschluss des Vorstandes aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.

        C. Verkaufsbestimmungen (Ziffer 3-8)
        3.  Verkauf
        3.1.  Die Tiere werden öffentlich ausgeboten. Die Reihenfolge des Verkaufs wird von der Versteigerungsleitung bestimmt.
        3.2.  Jeder Beschicker ist verpflichtet, ihm bekannte erhebliche Mängel und unrichtige oder unvollständige Katalogangaben
            vor Auktionsbeginn im Büro der OHG zu melden.
        3.3.  Vor der Versteigerung jedes Tieres werden gemeldete und bei der Gesundheitskontrolle durch den Vertrauenstierarzt
            festgestellte erhebliche Mängel sowie unrichtige oder unvollständige Katalogangaben bekannt gegeben.
        3.4.  Das Ausbieten erfolgt im Auftrage und für Rechnung des Beschickers. Als Mindestaufgebot gelten bis 500 € je 20 €‚
            über 500 € je 20/30 €‚ über 1000 € je 50 € und über 2000 € je 100 €.
        3.5.  Der Beschicker ist berechtigt, bis 1 Stunde vor Auktionsbeginn im Auktionsbüro einen Mindestpreis anzugeben. Ist
            dies nicht geschehen, und ist der Beschicker mit dem Letztgebot nicht einverstanden, so hat er dieses vor dem
            Zuschlag anzuzeigen.
        3.6.  Der Bieter, der das letzte gültige Aufgebot gegeben  hat, erhält den Zuschlag. Entstehen wegen des Zuschlages
            Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet die Versteigerungsleitung, ob das Tier nochmals angeboten wird. Der
            Käufer hat nach erfolgtem Zuschlag seine Adresse sofort dem Beauftragten der Auktionsleitung anzugeben. Nach
            Übergabe der Kaufbescheinigung an den Käufer gilt der Kauf als getätigt. Damit gehen Gefahr und Haftung für das
            gekaufte Tier auf den Käufer über. Proteste anderer (Doppelbieter) gegen den Abschluss des Kaufes müssen vor der
            Aushändigung der Kaufbescheinigung an  den Käufer erfolgen. Später erhobene Proteste werden nicht mehr
            angenommen. Der Beschicker ist verpflichtet, Tiere in Milch gleich nach erteiltem Zuschlag sorgfältig auszumelken
            oder ausmelken zu lassen.
        3.7.  Der Beschicker soll bis 1 Stunde nach dem Zuschlag in der Versteigerungshalle zur Verfügung stehen, damit etwaige
            Reklamationen an Ort und Stelle erledigt werden können.
        3.8.  Der Käufer hat den Kaufpreis (Steigpreis + Kosten und Gebühren + gesetzliche Mehrwertsteuer) an der Kasse der
            OHG in bar oder  mit bankseitig bestätigtem Scheck sofort zu bezahlen. Er erhält dann Abstammungsnachweis,
            Gesundheitsbescheinigungen und Abtriebsschein. Für die Zahlung haftet der, dem der Zuschlag erteilt wird,
            gleichgültig ob er für sich oder  einen  Dritten das Gebot abgegeben hat.  Bei den durch die OHG ausgeführten
            Kaufaufträgen haftet jedoch in jedem Fall der Auftraggeber.
        3.9.  Eine Stundung des Kaufpreises kann nur mit Genehmigung der Versteigerungsleitung erfolgen. In diesem Fall werden
            je Monat 1% des Kaufpreises als Gebühr erhoben. Das Eigentum an den gekauften Tieren geht erst mit erfolgter
            Bezahlung, bei Zahlung mit Schecks erst nach Einlösung derselben auf den Käufer über. Die aus einem Weiterverkauf
            gegen den Dritten entstehenden Forderungen gehen sicherheitshalber auf die OHG über, ohne dass es im Einzelfall
            einer besonderen Vereinbarung bedarf.
        3.10.  Der Abtransport der gekauften Tiere hat unmittelbar nach Schluss der Versteigerung zu erfolgen. Auf Wunsch besorgt
            die OHG auf Kosten und Gefahr des Käufers die Verladung der Tiere. Zum Abtransport ist nur berechtigt, wer einen
            Abtriebsschein besitzt. Bei Abnahmeverzug des Käufers kann die OHG die Tiere auf Kosten und Gefahr des Käufers
            bei sich oder einem Dritten einstellen oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers
            verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

        4.  Kosten und Gebühren
        4.1.  Vom Käufer werden auf den Steigpreis bei weiblichen Tieren und bei  Bullen nach Gebührenordnung die
            entsprechenden Kosten und Gebühren zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer erhoben.
        4.2.  Dem Beschicker/Verkäufer werden die von der OHG  festgesetzten Kosten und Gebühren nach Gebührenordnung
            vom Steigpreis abgezogen.
                                           - 5 -
   2   3   4   5   6   7   8   9   10   11   12