Page 9 - Katalog OHG Auktion 1270
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6.4. Entschädigung
Vor der Versteigerung festgestellte erhebliche Fehler werden bekannt gegeben. Sollte aber der Käufer den Beweis
erbringen, dass der Bulle vor der Versteigerung mit erheblichen Mängeln, die nicht bekannt gegeben wurden, behaftet
war, so haftet der Beschicker für den Minderwert des Bullen, soweit dieser nicht durch eine Versicherung abgedeckt
wurde, jedoch nicht für sonstige Schäden und Folgen, die aus dem Kauf eines solchen Bullen erwachsen.
Schadenhaftung nur bis 2 Wochen nach der Versteigerung. In Schadensfällen erfolgt Minderung des Kaufpreises nach
Beschluss der Versteigerungsleitung, die auch die Höhe der Minderung für Käufer und Beschicker verbindlich
festsetzt. Wird nach einer berechtigten Reklamation und nach Zustimmung durch die Versteigerungsleitung der Bulle
vom Käufer zur Schlachtung gegeben, erfolgt die Festsetzung des Wertes nach folgender Berechnung:
(Auktionsgewicht in kg – 10%) 54 Preisnotierung Bullenklasse 03* abzgl. 1 €
100
*gemäß Vieh- und Fleischhandelszeitung, Notierung Niedersachsen
Eine dem Käufer evtl. zustehende Schlacht- bzw. Sonderprämie wird vom Erstattungsbetrag in Abzug gebracht.
7. Besondere Gewährleistungen und Garantien bei weiblichen Tieren
7.1. Trächtigkeit
Die Trächtigkeit und die Richtigkeit der Deck- bzw. Besamungsangaben werden vom Beschicker garantiert.
7.1.1. Für am Verkaufstag trächtige Tiere, die nicht innerhalb von 300 Tagen nach dem angegebenen Deckdatum abkalben,
ist für die Zeit vom 301. Tage bis zum Tag des Abkalbens ein Futtergeld täglich nach Gebührenverordnung vom
Beschicker zu vergüten. Diese Zusage gilt nur für die Tiere, die als garantiert tragend, d. h. mindestens 12 Wochen
tragend, zum Verkauf gestellt werden. Ist ein Tier nicht von dem im Katalog angegebenen Deckbullen tragend, so wird
der Minderwert des Tieres von der Versteigerungsleitung verbindlich für Käufer und Beschicker festgelegt. Ansprüche
wegen nicht zutreffender Deck- oder Besamungsdaten müssen spätestens bis zum 300. Tage nach dem
angegebenen Datum der OHG gemeldet werden, auch wenn das Tier bis dahin nicht gekalbt hat.
7.1.2. Wenn der einwandfreie amtstierärztliche Nachweis erbracht wird, dass ein Tier am Versteigerungstage nicht tragend
war oder ein bereits abgestorbenes Kalb trug, kann der Käufer die Differenz zwischen dem Steigpreis zzgl.
Mehrwertsteuer und dem Schlachterlös vom Beschicker zurück erhalten. Der Beschicker kann auch eine
Rücklieferung bei Erstattung des Kaufpreises verlangen. In beiden Fällen hat der Beschicker die Auktionsgebühren,
die Kosten des Transportes vom Auktionsplatz zum Käuferstall — bei Rücklieferung auch die Kosten des
Rücktransportes — und die Kosten des amtstierärztlichen Nachweises der Nichtträchtigkeit zu ersetzen. Auch hat er
dem Käufer für die Zeit vom Tage nach der Auktion bis zum Tage, an dem der Käufer die Einverständniserklärung des
Beschickers mit der Schlachtung oder Rücksendung des Tieres erhält, ein Futtergeld täglich nach
Gebührenverordnung zu zahlen. Maßgebend ist hier der zweite Tag nach dem Absendetag der
Einverständniserklärung. Alle Ansprüche wegen Nichtträchtigkeit am Versteigerungstage oder wegen einer zum
Zeitpunkt des Verkaufes bereits abgestorbenen Frucht müssen innerhalb von 300 Tagen nach dem angegebenen
Deckdatum, bei Tieren, die beim Verkauf weniger als 7 Monate tragend waren, innerhalb von 3 Monaten nach dem
Verkauf gestellt werden. Diese Trächtigkeitsgarantie wird jedoch nur übernommen, wenn das Beleg- bzw.
Besamungsdatum beim Auktionstage länger als 12 Wochen zurückliegt.
7.2. Geburtsverlauf
Der Beschicker übernimmt bei frisch abgekalbten Tieren die Gewähr, dass die Geburt normal verlaufen ist, d. h. dass
keine Nachgeburtsverhaltung vorliegt und keine schweren Verletzungen oder Infektionen aufgetreten sind. An
abgekalbten Tieren wird eine tierärztliche Untersuchung der Geburtswege nur bei besonderem Anlass vorgenommen.
Reklamationen, betreffend die Beschaffenheit der Geburtswege bei abgekalbten Tieren, sind vor dem Abtransport der
Tiere vom Auktionsplatz geltend zu machen. Für die Untersuchung der Geburtswege steht dem Käufer auf Wunsch
der Vertrauenstierarzt zur Verfügung. In Schadensfällen nach 7.2 erfolgt Minderung des Kaufpreises oder Wandlung
nach Beschluss der Versteigerungsleitung, die auch die Höhe der Minderung für Käufer und Beschicker verbindlich
festsetzt.
7.3. Euter- und sonstige Mängel
Vor Beginn der Versteigerung werden die Tiere von einem Tierarzt auf Euterkrankheiten und sonstige erhebliche
Mängel untersucht. Festgestellte erhebliche Fehler werden bekannt gegeben. Sollte aber der Käufer den Beweis
erbringen, dass das Tier vor der Versteigerung mit erheblichen Euter- oder erheblichen sonstigen Mängeln, die nicht
bekannt gegeben wurden, behaftet war, so haftet der Beschicker für den Minderwert des Tieres, soweit dieser nicht
durch eine Versicherung abgedeckt wurde, jedoch nicht für sonstige Schäden und Folgen, die aus dem Kauf eines
solchen Tieres erwachsen. Dem Käufer wird dringend empfohlen, sich selbst von der Euterbeschaffenheit bzw.
Eutergesundheit, der von ihm gekauften Tiere noch im Auktionsstall zu überzeugen, da Eutererkrankungen innerhalb
weniger Stunden auftreten können. Schadenhaftung gemäß Ziffer 7.3 der Auktionsbestimmungen nur bis 2 Wochen
nach der Versteigerung. Bei hochtragenden Tieren (mindestens 7 Monate tragend), die später als 4 Tage nach dem
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