Page 9 - Katalog OHG Auktion 1270
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6.4.  Entschädigung
            Vor der Versteigerung festgestellte erhebliche Fehler werden bekannt gegeben. Sollte aber der Käufer den Beweis
            erbringen, dass der Bulle vor der Versteigerung mit erheblichen Mängeln, die nicht bekannt gegeben wurden, behaftet
            war, so haftet der Beschicker für den Minderwert des Bullen, soweit dieser nicht durch eine Versicherung abgedeckt
            wurde, jedoch nicht für sonstige Schäden und  Folgen,  die aus dem Kauf eines solchen Bullen erwachsen.
            Schadenhaftung nur bis 2 Wochen nach der Versteigerung. In Schadensfällen erfolgt Minderung des Kaufpreises nach
            Beschluss der Versteigerungsleitung, die auch die Höhe der Minderung für  Käufer und Beschicker verbindlich
            festsetzt. Wird nach einer berechtigten Reklamation und nach Zustimmung durch die Versteigerungsleitung der Bulle
            vom Käufer zur Schlachtung gegeben, erfolgt die Festsetzung des Wertes nach folgender Berechnung:
                  (Auktionsgewicht in kg – 10%)     54      Preisnotierung Bullenklasse 03* abzgl. 1 €
                                         100
            *gemäß Vieh- und Fleischhandelszeitung, Notierung Niedersachsen
            Eine dem Käufer evtl. zustehende Schlacht- bzw. Sonderprämie wird vom Erstattungsbetrag in Abzug gebracht.
        7.  Besondere Gewährleistungen und Garantien bei weiblichen Tieren
        7.1.  Trächtigkeit
            Die Trächtigkeit und die Richtigkeit der Deck- bzw. Besamungsangaben werden vom Beschicker garantiert.
        7.1.1. Für am Verkaufstag trächtige Tiere, die nicht innerhalb von 300 Tagen nach dem angegebenen Deckdatum abkalben,
            ist für die Zeit vom 301. Tage bis zum Tag des Abkalbens ein Futtergeld  täglich nach Gebührenverordnung vom
            Beschicker zu vergüten. Diese Zusage gilt nur für die Tiere, die als garantiert tragend, d. h. mindestens 12 Wochen
            tragend, zum Verkauf gestellt werden. Ist ein Tier nicht von dem im Katalog angegebenen Deckbullen tragend, so wird
            der Minderwert des Tieres von der Versteigerungsleitung verbindlich für Käufer und Beschicker festgelegt. Ansprüche
            wegen nicht zutreffender Deck- oder Besamungsdaten müssen spätestens bis zum 300. Tage nach dem
            angegebenen Datum der OHG gemeldet werden, auch wenn das Tier bis dahin nicht gekalbt hat.
        7.1.2. Wenn der einwandfreie amtstierärztliche Nachweis erbracht wird, dass ein Tier am Versteigerungstage nicht tragend
            war oder ein bereits abgestorbenes Kalb trug, kann der  Käufer die Differenz zwischen dem Steigpreis zzgl.
            Mehrwertsteuer und dem Schlachterlös vom Beschicker zurück erhalten. Der Beschicker kann auch eine
            Rücklieferung bei Erstattung des Kaufpreises verlangen. In beiden Fällen hat der Beschicker die Auktionsgebühren,
            die Kosten des Transportes vom Auktionsplatz zum Käuferstall — bei Rücklieferung auch die Kosten des
            Rücktransportes — und die Kosten des amtstierärztlichen Nachweises der Nichtträchtigkeit zu ersetzen. Auch hat er
            dem Käufer für die Zeit vom Tage nach der Auktion bis zum Tage, an dem der Käufer die Einverständniserklärung des
            Beschickers mit der Schlachtung  oder Rücksendung des Tieres erhält, ein  Futtergeld täglich nach
            Gebührenverordnung zu zahlen. Maßgebend ist hier der zweite Tag nach dem Absendetag der
            Einverständniserklärung. Alle Ansprüche wegen Nichtträchtigkeit am Versteigerungstage oder wegen einer zum
            Zeitpunkt des Verkaufes bereits abgestorbenen Frucht müssen innerhalb von 300 Tagen nach dem angegebenen
            Deckdatum, bei Tieren, die beim Verkauf weniger als 7 Monate tragend waren, innerhalb von 3 Monaten nach dem
            Verkauf gestellt werden. Diese Trächtigkeitsgarantie wird jedoch nur übernommen, wenn das Beleg- bzw.
            Besamungsdatum beim Auktionstage länger als 12 Wochen zurückliegt.
        7.2.  Geburtsverlauf
            Der Beschicker übernimmt bei frisch abgekalbten Tieren die Gewähr, dass die Geburt normal verlaufen ist, d. h. dass
            keine Nachgeburtsverhaltung  vorliegt und keine schweren Verletzungen oder Infektionen aufgetreten sind. An
            abgekalbten Tieren wird eine tierärztliche Untersuchung der Geburtswege nur bei besonderem Anlass vorgenommen.
            Reklamationen, betreffend die Beschaffenheit der Geburtswege bei abgekalbten Tieren, sind vor dem Abtransport der
            Tiere vom Auktionsplatz geltend zu machen. Für die Untersuchung der Geburtswege steht dem Käufer auf Wunsch
            der Vertrauenstierarzt zur Verfügung. In Schadensfällen nach 7.2 erfolgt Minderung des Kaufpreises oder Wandlung
            nach Beschluss der Versteigerungsleitung, die auch die Höhe der Minderung für Käufer und Beschicker verbindlich
            festsetzt.
        7.3.  Euter- und sonstige Mängel
            Vor Beginn der Versteigerung werden  die Tiere von einem Tierarzt auf Euterkrankheiten und sonstige erhebliche
            Mängel untersucht. Festgestellte erhebliche Fehler werden bekannt gegeben. Sollte aber der Käufer den Beweis
            erbringen, dass das Tier vor der Versteigerung mit erheblichen Euter- oder erheblichen sonstigen Mängeln, die nicht
            bekannt gegeben wurden, behaftet war, so haftet der Beschicker für den Minderwert des Tieres, soweit dieser nicht
            durch eine Versicherung abgedeckt wurde, jedoch nicht für sonstige Schäden und Folgen, die aus dem Kauf eines
            solchen Tieres  erwachsen. Dem Käufer wird dringend empfohlen, sich selbst von der Euterbeschaffenheit bzw.
            Eutergesundheit, der von ihm gekauften Tiere noch im Auktionsstall zu überzeugen, da Eutererkrankungen innerhalb
            weniger Stunden auftreten können. Schadenhaftung gemäß Ziffer 7.3 der Auktionsbestimmungen nur bis 2 Wochen
            nach der Versteigerung. Bei hochtragenden Tieren (mindestens 7 Monate tragend), die später als 4 Tage nach dem
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