Page 10 - Katalog OHG Auktion 1270
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Auktionstage abkalben, erfolgt Haftung für Schäden, die erst nach dem Abkalben feststellbar sind, bis 10 Tage nach
            dem Kalben. In  allen Schadenfällen nach 7.3 erfolgt Minderung des  Kaufpreises nach Beschluss der
            Versteigerungsleitung, die auch die Höhe der Minderung für Käufer und Beschicker verbindlich festsetzt.
        7.4.  Zwillingstiere
            Jungtiere, die aus einer zweigeschlechtlichen Zwillingsgeburt (Mehrlingsgeburt) stammen,  dürfen nicht zur
            Versteigerung kommen. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass das verkaufte Tier unfruchtbar ist
            und aus einer zweigeschlechtlichen Mehrlingsträchtigkeit stammt, haftet der Beschicker dafür bis 2½ Jahre nach dem
            Verkauf, Schadenregelung wie in Ziffer 7.3.
        8.  Reklamationen, Streitigkeiten
        8.1.  Meldung
            Soweit die Auktionsbestimmungen im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen, sind alle Reklamationen
            unverzüglich nach dem Erkennen eines Mangels unter Beifügung eines tierärztlichen Attestes der Geschäftsstelle der
            OHG zu melden. Werden Mängel bereits am Versteigerungsplatz sichtbar, so  sind sie unmittelbar der
            Versteigerungsleitung zu melden. Werden die festgestellten Mängel vom Vertrauenstierarzt bestätigt,  ist die
            Versteigerungsleitung berechtigt, die Interessen der Beschicker und Käufer — auch in deren Abwesenheit — am
            Auktionstage zu vertreten und — soweit nicht die Wandlung des Kaufes erforderlich ist  — einen eventuellen
            Minderwert festzulegen. An eine solche Entscheidung sind beide Teile gebunden.
        8.2.  Wandlung des Kaufes
            Erfolgt aufgrund berechtigter Reklamationen die Wandlung des Kaufes, so ist der Beschicker verpflichtet — soweit im
            Einzelfall nicht anders bestimmt — den Steigpreis zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer an den Käufer zurückzuzahlen. Er ist
            außerdem verpflichtet, die entstandenen Transportkosten vom Auktionsplatz zum Käuferstall, sowie die Kosten der für
            die Wandlung des Kaufes erforderlichen Untersuchungen zu tragen. Der Beschicker ist berechtigt, bei Reklamationen
            irgendwelcher Art,  Rücklieferung  bei Erstattung des Kaufpreises zu verlangen, wobei — soweit im Einzelfall nicht
            anders bestimmt — außer den Kosten  für den Hin- und Rücktransport Futtergeld vom Beschicker   pro Tag nach
            Gebührenverordnung für die Zeit der  Einstellung in den Käuferstall bis  höchstens 3 Tage  nach geforderter
            Rücksendung des reklamierten Tieres zu zahlen sind.
        8.3.  Entschädigung
            Bei allen Reklamationsfällen hat der Käufer nur Anrecht auf Entschädigungen, wie  sie in diesen
            Auktionsbestimmungen festgelegt sind, jedoch nicht auf sonstige Schäden und Folgen, die aus dem Kauf erwachsen.

        D. Versicherungsbestimmungen für Auktionstiere (Ziffer 9)
        9.1.  Allgemeine Bestimmungen
            Grundlegend für die Versicherung der Auktionstiere sind die zwischen  der OHG als Auktionsträger und der
            Versicherungsgesellschaft „Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.  G.“, Sonnenberger Straße 2, 65193
            Wiesbaden, getroffenen Vereinbarungen. Die OHG hat für Namen und Rechnung der Beschicker und Käufer die unter
            den folgenden Ziffern genannten Versicherungen abgeschlossen. Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen der
            Versicherungsgesellschaft und Käufer bzw. Beschicker. Die Erhebung der Versicherungsgebühren erfolgt über die
            OHG. Bei Unfällen, Erkrankungen  und Komplikationen beim Geburtsakt ist sofort ein Tierarzt und bis zu dessen
            Ankunft  ein  Sachkundiger  beizuziehen  und  die  „Vereinigte  Tierversicherung“  in  Wiesbaden,
            Telefon (06 11) 53 30 (Zentrale)  bzw.  5 33 61 47 (Frau  Peter)  bzw.  Fax (06 11) 5 33 77 61  47,  unverzüglich  zu
            benachrichtigen. Die Tötung versicherter Tiere darf nur mit Genehmigung der Versicherungsgesellschaft erfolgen, es
            sei denn, dass deren Zustimmung auch auf telefonischem oder telegrafischem Wege nicht mehr eingeholt werden
            kann oder die Tötung von der zuständigen Polizeibehörde angeordnet ist. Sofern die Versicherungsgesellschaft selbst
            keine Verfügung trifft, ist der Versicherte beim Eintritt eines Schadenfalles verpflichtet, für die bestmögliche
            Verwertung des Tieres zu sorgen. Mit dem Erlösnachweis ist das Ohr mit der Ohrmarke des Tieres (Plastikbeutel) an
            die Versicherungsgesellschaft einzusenden. Bei schuldhafter Verletzung dieser Vorschrift ist die
            Versicherungsgesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung frei. Für in das Ausland verkaufte Tiere endet der
            Versicherungsschutz mit Überschreiten der deutschen Grenze, soweit nichts anderes gilt.
        9.2.  Transport- und Abkalbeversicherung
            Sämtliche Tiere sind bei der unter 9.1 genannten Versicherungsgesellschaft mit 80% Entschädigung aus der
            Versicherungssumme (Steigpreis zzgl. Mehrwertsteuer) gegen Tod und Nottötung vom Stall des Beschickers bis zur
            Einstallung beim Käufer, die hochtragenden weiblichen Tiere (am Auktionstage mindestens 7 Monate Trächtigkeit)
             außerdem noch gegen die Verluste durch Tod oder Nottötung infolge des Abkalbens bis zum 10. Tag nach dem
            Abkalben mittags 12.00 Uhr versichert. Eine Versicherung mit 100-prozentiger Entschädigung aus der
            Versicherungssumme (Steigpreis zzgl. Mehrwertsteuer) kann gegen eine zusätzliche Entrichtung einer Gebühr von 2%
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