Page 10 - Katalog OHG Auktion 1270
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Auktionstage abkalben, erfolgt Haftung für Schäden, die erst nach dem Abkalben feststellbar sind, bis 10 Tage nach
dem Kalben. In allen Schadenfällen nach 7.3 erfolgt Minderung des Kaufpreises nach Beschluss der
Versteigerungsleitung, die auch die Höhe der Minderung für Käufer und Beschicker verbindlich festsetzt.
7.4. Zwillingstiere
Jungtiere, die aus einer zweigeschlechtlichen Zwillingsgeburt (Mehrlingsgeburt) stammen, dürfen nicht zur
Versteigerung kommen. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass das verkaufte Tier unfruchtbar ist
und aus einer zweigeschlechtlichen Mehrlingsträchtigkeit stammt, haftet der Beschicker dafür bis 2½ Jahre nach dem
Verkauf, Schadenregelung wie in Ziffer 7.3.
8. Reklamationen, Streitigkeiten
8.1. Meldung
Soweit die Auktionsbestimmungen im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen, sind alle Reklamationen
unverzüglich nach dem Erkennen eines Mangels unter Beifügung eines tierärztlichen Attestes der Geschäftsstelle der
OHG zu melden. Werden Mängel bereits am Versteigerungsplatz sichtbar, so sind sie unmittelbar der
Versteigerungsleitung zu melden. Werden die festgestellten Mängel vom Vertrauenstierarzt bestätigt, ist die
Versteigerungsleitung berechtigt, die Interessen der Beschicker und Käufer — auch in deren Abwesenheit — am
Auktionstage zu vertreten und — soweit nicht die Wandlung des Kaufes erforderlich ist — einen eventuellen
Minderwert festzulegen. An eine solche Entscheidung sind beide Teile gebunden.
8.2. Wandlung des Kaufes
Erfolgt aufgrund berechtigter Reklamationen die Wandlung des Kaufes, so ist der Beschicker verpflichtet — soweit im
Einzelfall nicht anders bestimmt — den Steigpreis zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer an den Käufer zurückzuzahlen. Er ist
außerdem verpflichtet, die entstandenen Transportkosten vom Auktionsplatz zum Käuferstall, sowie die Kosten der für
die Wandlung des Kaufes erforderlichen Untersuchungen zu tragen. Der Beschicker ist berechtigt, bei Reklamationen
irgendwelcher Art, Rücklieferung bei Erstattung des Kaufpreises zu verlangen, wobei — soweit im Einzelfall nicht
anders bestimmt — außer den Kosten für den Hin- und Rücktransport Futtergeld vom Beschicker pro Tag nach
Gebührenverordnung für die Zeit der Einstellung in den Käuferstall bis höchstens 3 Tage nach geforderter
Rücksendung des reklamierten Tieres zu zahlen sind.
8.3. Entschädigung
Bei allen Reklamationsfällen hat der Käufer nur Anrecht auf Entschädigungen, wie sie in diesen
Auktionsbestimmungen festgelegt sind, jedoch nicht auf sonstige Schäden und Folgen, die aus dem Kauf erwachsen.
D. Versicherungsbestimmungen für Auktionstiere (Ziffer 9)
9.1. Allgemeine Bestimmungen
Grundlegend für die Versicherung der Auktionstiere sind die zwischen der OHG als Auktionsträger und der
Versicherungsgesellschaft „Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a. G.“, Sonnenberger Straße 2, 65193
Wiesbaden, getroffenen Vereinbarungen. Die OHG hat für Namen und Rechnung der Beschicker und Käufer die unter
den folgenden Ziffern genannten Versicherungen abgeschlossen. Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen der
Versicherungsgesellschaft und Käufer bzw. Beschicker. Die Erhebung der Versicherungsgebühren erfolgt über die
OHG. Bei Unfällen, Erkrankungen und Komplikationen beim Geburtsakt ist sofort ein Tierarzt und bis zu dessen
Ankunft ein Sachkundiger beizuziehen und die „Vereinigte Tierversicherung“ in Wiesbaden,
Telefon (06 11) 53 30 (Zentrale) bzw. 5 33 61 47 (Frau Peter) bzw. Fax (06 11) 5 33 77 61 47, unverzüglich zu
benachrichtigen. Die Tötung versicherter Tiere darf nur mit Genehmigung der Versicherungsgesellschaft erfolgen, es
sei denn, dass deren Zustimmung auch auf telefonischem oder telegrafischem Wege nicht mehr eingeholt werden
kann oder die Tötung von der zuständigen Polizeibehörde angeordnet ist. Sofern die Versicherungsgesellschaft selbst
keine Verfügung trifft, ist der Versicherte beim Eintritt eines Schadenfalles verpflichtet, für die bestmögliche
Verwertung des Tieres zu sorgen. Mit dem Erlösnachweis ist das Ohr mit der Ohrmarke des Tieres (Plastikbeutel) an
die Versicherungsgesellschaft einzusenden. Bei schuldhafter Verletzung dieser Vorschrift ist die
Versicherungsgesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung frei. Für in das Ausland verkaufte Tiere endet der
Versicherungsschutz mit Überschreiten der deutschen Grenze, soweit nichts anderes gilt.
9.2. Transport- und Abkalbeversicherung
Sämtliche Tiere sind bei der unter 9.1 genannten Versicherungsgesellschaft mit 80% Entschädigung aus der
Versicherungssumme (Steigpreis zzgl. Mehrwertsteuer) gegen Tod und Nottötung vom Stall des Beschickers bis zur
Einstallung beim Käufer, die hochtragenden weiblichen Tiere (am Auktionstage mindestens 7 Monate Trächtigkeit)
außerdem noch gegen die Verluste durch Tod oder Nottötung infolge des Abkalbens bis zum 10. Tag nach dem
Abkalben mittags 12.00 Uhr versichert. Eine Versicherung mit 100-prozentiger Entschädigung aus der
Versicherungssumme (Steigpreis zzgl. Mehrwertsteuer) kann gegen eine zusätzliche Entrichtung einer Gebühr von 2%
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