Page 8 - Katalog OHG Auktion 1270
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4.3. Wird der Kauf eines Tieres gewandelt oder der Kaufpreis gemindert, so werden die Gebühren nicht erstattet.
5. Allgemeine Gewährleistungen und Garantien
5.1. Haftungsumfang
Der Beschicker leistet für die angebotenen Tiere Gewähr gemäß der unter den Punkten 5, 6 und 7 beschriebenen
Beschaffenheiten.
5.2. Tuberkulose- und Brucellosefreiheit sowie Leukoseunverdächtigkeit
Für alle zum Verkauf kommenden Tiere leistet der Beschicker im Rahmen der Versicherungsbestimmungen (siehe
9.3) Gewähr, dass die Tiere tuberkulose- und brucellosefrei sind. Für Leukoseunverdächtigkeit leistet der Beschicker
Gewähr mit einer Frist von 14 Tagen. Die Käufer haben jedoch die Möglichkeit, bei der Vereinigten Tierversicherung
am Auktionstag für die an diesem Tag gekauften Auktionstiere eine Versicherung gegen Verlust durch positiven
Ausfall einer innerhalb von 3 Monaten nach dem Auktionstag im Käuferstall durch geführten Blutuntersuchung auf
Leukose abzuschließen.
5.3. Abstammung und Katalogangaben
Für die Richtigkeit aller Katalogangaben leistet der Beschicker Gewähr mit einer Frist von 3 Monaten. Ein durch
falsche Angaben entstandener Minderwert des Tieres wird von der Versteigerungsleitung verbindlich für Käufer und
Beschicker festgesetzt. Entstehen Zweifel daran, dass das Tier von den angegebenen Eltern stammt, kann der Käufer
innerhalb der Gewährfrist eine Blutgruppenuntersuchung bei der OHG beantragen und auf eigene Kosten durchführen
lassen. Ergibt die Blutgruppenuntersuchung, dass das angegebene Elternpaar ausgeschlossen werden muss, ist der
Käufer zur Wandlung des Kaufes berechtigt. In diesem Falle hat der Beschicker den Kaufpreis, die Transportkosten,
die für die Überprüfung der Abstammung anfallenden Untersuchungskosten sowie pro Tag ein Futtergeld nach
Gebührenverordnung zu erstatten. Reklamation und Gewährleistungen sind ausgeschlossen, wenn die unrichtigen
Angaben vor der Versteigerung ordnungsgemäß berichtigt und durch den Auktionator bekannt gegeben sind.
6. Besondere Gewährleistungen und Garantien bei Bullen
6.1. Deckfähigkeit
Der Beschicker sichert zu, dass der Bulle bei ordnungsgemäßer Haltung und Fütterung einwandfrei deckt mit einer
Gewährfrist von 6 Wochen. Unter „einwandfreiem Decken“ ist zu verstehen, dass der Bulle im Bestand des Käufers
paarungsbereite Rinder regelmäßig deckt, d. h. ohne Hemmungen innerhalb von 15 Minuten aufspringt und den
Nachstoß ohne Hilfe ausführt. Mangelndes Deckvermögen muss durch amtstierärztliches Attest nachgewiesen
werden.
6.2. Befruchtungsfähigkeit
Der Beschicker sichert zu, dass der Bulle bei ordnungsgemäßer Haltung und Fütterung einwandfrei befruchtet mit
einer Gewährfrist von 4 Monaten. Die Befruchtungsfähigkeit ist nicht einwandfrei wenn von mindestens zehn einmalig
gedeckten, gut rindernden, geschlechtsgesunden Tieren aus Herden mit ungestörter Fruchtbarkeit weniger als 50%
tragend werden. Die Geschlechtsgesundheit der gedeckten Tiere und die ungestörte Fruchtbarkeit ihrer
Herkunftsbestände muss amts- oder fachtierärztlich bescheinigt werden. Der Bescheinigung sind tierärztliche
Zeugnisse über die Untersuchung der Samenflüssigkeit des Bullen beizufügen.
6.3. Verfahren bei Mängeln
Der Beschicker ist bei Mängeln nach 6.1 und 6.2 verpflichtet, das Vatertier Zug um Zug gegen Erstattung des
Steigpreises zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer, der Kosten der tierärztlichen Untersuchungen sowie der Transportkosten,
mit Ausnahme der des Transportes vom Versteigerungsort zum Aufstellort des Vatertieres, zurückzunehmen.
Forderung auf Erstattung von Futtergeld sowie sonstige Forderungen nach §488 BGB können weder vom Käufer noch
vom Beschicker erhoben werden, wenn das Tier innerhalb einer normalen Frist von 4 bis 6 Tagen zurückgenommen
oder eine andere Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wird bzw. bei Nachweis der Deckfähigkeit bzw.
Befruchtungsfähigkeit vom Käufer wieder übernommen wird. Der Beschicker ist berechtigt, bei Reklamationen nach
6.1 oder 6.2 das Vatertier auf seine Kosten in seinem Stall auf Deckfähigkeit oder Befruchtungsfähigkeit zu überprüfen
und bei Reklamationen nach 6.2 das Vatertier und die gedeckten Tiere durch einen Tierarzt untersuchen zu lassen.
Überführt der Beschicker den Bullen in seinen oder in einen neutralen Stall, geht die Gefahr auf ihn über. Wird
innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der vom Käufer gemachten Anzeige, dass das Vatertier nicht deckt, oder
innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vom Käufer gemachten Anzeige, dass das Vatertier nicht befruchtet, vom
Beschicker nachgewiesen, dass das Vatertier normal deckt oder befruchtet, so hat der Käufer das Vatertier gegen
Zahlung der dem Beschicker entstandenen Untersuchungskosten und Transportkosten abzunehmen. Der Beschicker
haftet nicht, wenn er beweisen kann, dass die Mängel auf Umstände zurückzuführen sind, die nach dem Übergang der
Gefahr auf den Käufer entstanden sind.
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